Inhalt: Sport- und Freizeitschifffahrt
Sportschifffahrt
Gemäß Bundeswasserstraßengesetz § 5 ist das Befahren der Bundeswasserstraße mit Wasserfahrzeugen im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts erlaubt. Hierbei sind insbesondere die Verkehrsvorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu beachten, wobei für den Rhein, die Mosel und die Donau besondere Verkehrsvorschriften gelten.
Das Wasserskifahren und das Wassermotorradfahren ist nur auf besonders ausgewiesenen Strecken erlaubt.
Für das Befahren der Binnenschifffahrtsstraßen müssen bestimmte Sportboote nach der "Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen" ein Kennzeichen führen. Kleinfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen.
Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung. Ebenfalls ausgenommen sind Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten - z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren - sowie Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit "dienstlicher" Kennzeichnung.
Die amtlichen Kennzeichen werden von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben. Die Kennzeichen bestehen
- ähnlich einem Autokennzeichen - aus einem oder mehreren Buchstaben, die das ausstellende Wasser- und Schifffahrtsamt
erkennen lassen, und aus Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich geschlossen sind (z. B. AB-Y 999).
Daneben werden amtlich anerkannte Kennzeichen z. B. durch den Deutschen Motoryachtverband e. V., Deutschen
Segler-Verband e.V. und den Allgemeinen Deutschen Automobilclub e. V. erteilt. Über das zugeteilte Kennzeichen
wird ein Ausweis ausgestellt, der an Bord mitzuführen ist. Außerdem ist das Kennzeichen in mindestens 10 cm
hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund
außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen.
Hier erhalten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens: Kennzeichenantrag (12 KByte)
Kosten:
- Zuteilung des amtlichen Kennzeichens: 18,00 Euro
- Änderung der Eigentumsverhältnisse: 15,00 Euro
- Alle übrigen Änderungen: 10,00 Euro
- Ersatzausfertigung des Ausweises: 13,00 Euro
Einzureichen sind:
- Der Antrag auf Erteilung eines amtlichen Kennzeichens,
- eine Kopie des gültigen Personalausweises (beide Seiten) oder Reisepasses,
- Eigentumsnachweis in Kopie (Kaufvertrag / Rechnung) vom Boot und vom Motor.
- eine Ablichtung des Einzahlungsbeleges oder Online Ausdruck über die gezahlte Gebühr.
Freizeitschifffahrt
Über die grundsätzlichen Verkehrsvorschriften hinaus gibt es für die Freizeitschifffahrt eine Reihe von Vorschriften, die besondere Verhaltensweisen verlangen. Sowohl im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen als auch der Seeschifffahrtsstraßen sind ferner die zum Schutz der Umwelt erlassenen Befahrensregeln zu beachten.
Hier erhalten Sie diverse Informationen über die Nutzung der Wasserstraßen im Bereich der Freizeitschifffahrt und revierbezogene Hinweise.